Der Mieter hat das Recht ,vor Mietbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines solchen Rücktritts wird vom Vermieter eine Entschädigung, wie folgt, geltend gemacht:
Rücktritt bis 45 Tage vor Mietbeginn -> 10% des Mietpreises
Rücktritt 44-33 Tage vor Mietbeginn -> 30% des Mietpreises
Rücktritt 32-22 Tage vor Mietbeginn -> 60% des Mietpreises
Rücktritt 21-12 Tage vor Mietbeginn -> 80% des Mietpreises
Rücktritt 11 Tage vor bis Mietbeginn -> 90% des Mietpreises
Der Mieter hat das Recht einen Ersatzmieter zu stellen, der die Wohnung in vollem Umfang übernimmt. In diesem Fall besteht kein Anspruch des Vermieters auf Entschädigung.
Der Anspruch auf Entschädigung besteht ich dann nicht, wenn es dem Vermieter anderweitig gelingt, die Wohnung im Mietzeitraum zu vermieten. Kann die Vermietung nur zu einem niedrigeren Mietpreis vermietet werden, so beläuft sich die Entschädigung maximal auf die Differenz zwischen der tatsächlich erzielten Miete und der Miete, die der Mieter zu zahlen gehabt hätte.